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Dossier:
Die „Counterstrike-Debatte“ |
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29. April 2002 SAN FRANCISCO, 29. April
Vor ein paar
Jahren ist der amerikanische Regisseur Oliver Stone verklagt worden,
weil jugendliche Serienmörder seinen Film "Natural Born Killers" als
Vorlage für ihre Schlächtereien benutzt hatten. Sie mordeten nach
Drehbuch. Sie stammelten Dialogfetzen, als sie abdrückten, und sie
beriefen sich auf den Film, als sie von der Polizei verhört wurden.
Daheim, im Videorecorder, steckte noch die Kassette mit Stones
bizarrer Satire.
Die Parallelen zu Erfurt, zu Littleton, zu
all den anderen Massakern von jugendlichen Nachahmungstätern liegen
auf der Hand. Und stets wurde ein Verbot von Videos und Filmen
verlangt, die ziellose Gewalt gezielt verherrlichen. Bislang ohne
Erfolg. In Stones Fall aber blieb es nicht beim Ruf nach Sanktionen.
Eines der Opfer, eine Verkäuferin, die von den Kopisten angeschossen
worden war und seither querschnittsgelähmt im Rollstuhl sitzt,
forderte von dem Regisseur Schadenersatz, Schmerzensgeld,
Verdienstausfall - insgesamt zwanzig Millionen Dollar (F.A.Z. vom 3.
August 1996). Sie wolle, ließ die Klägerin damals über ihre Anwälte
verlauten, daß Stone die Verantwortung für die Verbrechen mit
denjenigen teile, die "den Finger am Abzug hatten". Und sie verglich
den Film mit einem Medikament, das tödliche Nebenwirkungen zeige:
Auch da müßten die Hersteller für die Schäden aufkommen, ganz
gleich, ob sie die fatalen Folgen gewollt hätten oder
nicht.
Die Idee, Oliver Stones bestialische Burleske nach den
Regeln des amerikanischen Zivilrechts anzugreifen, stammte von dem
Anwalt und Bestsellerautor John Grisham, der mit einem anderen Opfer
der Nachahmungstäter eng befreundet gewesen war. Er argumentierte,
"Natural Born Killers" gleiche einem explodierenden Toaster. Mit dem
einzigen Unterschied, daß die Explosion nicht in der Hand des
Konsumenten stattfindet, sondern in dessen Gehirn. Und so wie die
Toastfabrik für die Schäden aufkommen müsse, die ihre defekten
Produkte anrichten, so müsse der Regisseur für die Folgen seines
Films geradestehen.
Natürlich ist diese Argumentation
juristisch heikel. Sie vergleicht Sachen mit Geisteswerken, was
amerikanische Gerichte immer wieder abgelehnt haben. Sie wirft
vertrackte Fragen der Kausalität auf, die für Juristen nur schwer zu
beantworten sind. Und sie kollidiert mit der Meinungsfreiheit, die
von Richtern in den Vereinigten Staaten energisch, bisweilen beinahe
fanatisch verteidigt wird. Tatsächlich ist die Klage, die der
sensationellen Konfrontation Grisham versus Stone wegen viel
Aufmerksamkeit gefunden hatte, denn auch am "first amendment"
gescheitert, an dem Zusatz zur amerikanischen Verfassung, der die
"freie Rede" garantiert. Ohne große Umstände hat ein Provinzgericht
die Sache abgewiesen.
Dennoch steckt hinter dem Unterfangen
eine Idee, über die nachzudenken sich nach dem Amoklauf von Erfurt
vielleicht noch einmal lohnt. Es ist der Versuch, die Produzenten
von Horrorfilmen und Gewaltvideos dort zu treffen, wo sie am
empfindlichsten sind: am Geldbeutel. Es ist der - gewiß sehr
amerikanische - Gedanke, den Markt für blutdurchtränkte Machwerke
mit marktwirtschaftlichen Mitteln auszutrocknen. Wenn Studios,
Produzenten, Autoren mit Schadenersatzforderungen in Millionenhöhe
rechnen müßten, so die Hoffnung, würden sie ziemlich schnell zu
einem sehr viel vorsichtigeren Umgang mit Gewalt kommen. Eine
Hoffnung, die nicht nur naiv ist.
Wie subtil die
Filmindustrie ihre Produkte zuzuschneiden weiß, zeigt etwa ihr
Umgang mit Sex: um die Freigabe für den besonders umsatzträchtigen
Markt der jugendlichen Zuschauer zu bekommen, ist sie zu vielen
Schnitten und Blenden bereit. Zudem könnte der indirekte Zugriff die
mutmaßlichen Konsequenzen eines Verbots vermeiden: Er würde auf
Selbstzensur statt auf Zensur setzen, würde die Produzenten nicht in
die Illegalität und auf den schwarzen Markt treiben, und er könnte,
juristisch besser vorbereitet als ausgerechnet von John Grisham,
womöglich sogar die Klippen der Meinungsfreiheit umschiffen. Denn
auch die ist ja nicht schrankenlos gewährt.
Der größte Reiz
des Gedankens aber, einen medialen Verbraucherschutz zu etablieren,
liegt in der Aussicht, Freiheit und Verantwortung in ein neues
Verhältnis zu setzen. Derzeit läßt sich noch mit schlechten Filmen
gutes Geld verdienen, ohne für die bösen Taten haften zu müssen, die
sie inspirieren. Noch kann sich Oliver Stone seelenruhig auf die
Kunstfreiheit berufen und seine Tantiemen für "Natural Born Killers"
kassieren, obwohl mindestens zehn Tote zu beklagen waren, deren
Mörder sich allesamt auf den Film beriefen. Und noch profitiert auf
der ganzen Welt eine weitverzweigte Industrie von der Ratlosigkeit
einer Gesellschaft, die weder ihre Freiheitlichkeit opfern noch die
um sich greifende Gewalt akzeptieren mag. Aus ebendiesem Dilemma
aber, aus der Spannung zwischen der Aussicht auf Gewinn und der
Aussicht auf Gefahr, ist die Gefährdungshaftung entstanden. Ihr
Prinzip ist einfach: Wer mit potentiell gefährlichem Material
hantiert, der muß auch zahlen, wenn sich die Gefahr zum Schaden
auswächst.
Natürlich lassen sich Tragödien wie die in Erfurt
nicht allein durch die Drohung mit Schadenersatzforderungen
verhindern. Doch sollten tatsächlich alle Versuche aussichtslos
sein, die Flut von Gewaltvideos mit Verboten einzudämmen, wie
Bundesinnenminister Schily am Sonntag abend bei "Sabine
Christiansen" resignierend kundtat, dann sollten alle anderen
Optionen sorgsam erwogen werden. Auch die, die auf den ersten Blick
sonderbar erscheinen. Die amerikanische Verkäuferin, die von
Nachahmungstätern verkrüppelt wurde, ist in erster Instanz mit dem
Versuch gescheitert, einem brutalen Film mit den Mitteln des
Zivilrechts beizukommen. Aber dieses Scheitern muß nicht endgültig
sein.
HEINRICH WEFING
Text: Frankfurter Allgemeine Zeitung,
30.04.2002, Nr. 100 / Seite 53
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