| Nicht indiziert:
"Counterstrike" |
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Gewaltspiele Indizierung: „Counterstrike“ auf dem
Prüfstand Von Dieter
Hoß 16. Mai
2002 Einen solchen Andrang hat
man bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften in Bonn
noch nie erlebt. „Wir sind hier nur acht Angestellte, das können wir
kaum bewältigen“, stöhnen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Der
Grund für das riesige öffentliche Interesse: Am Donnerstag
entscheidet die Prüfstelle, ob das Online-Computerspiel
„Counterstrike“ indiziert wird oder nicht. Das Spiel ist ins Gerede
gekommen, weil auch der 19-jährige Amokläufer von Erfurt ein
eifriger „Counterstriker“ gewesen sein soll.
Dass
das Verfahren gerade jetzt stattfindet, ist allerdings reiner
Zufall. Der Antrag auf Überprüfung des von seinen Anhängern
gerühmten und preisgekrönten Spiels liegt der dem
Bundesfamilienministerium zugeordneten Behörde bereits seit geraumer
Zeit vor. Nach Angaben der Bundesprüfstelle hat es bereits im März -
also lange vor dem Amoklauf - einen Anhörungstermin gegeben. Der
Anwalt der Herstellerfirma Sierra habe seinerzeit eine Vertagung der
Entscheidung durchgesetzt. Angaben über die Gründe gibt es
angesichts des laufenden Verfahrens nicht.
Ganz normales
Verfahren
Formal ist die mögliche
„Counterstrike“-Indizierung für die Bundesprüfstelle also ein ganz
normales Verfahren. Die Behörde darf nicht aus eigenem Antrieb,
sondern nur auf Antrag einer berechtigten Stelle - Jugendämter,
Landesjugendämter, Bundesfamilienministerium - tätig werden. Rund
500 Anträge gehen alljährlich ein. „Das kommt alles aus der
Bevölkerung“, betont Wilfried Schneider, Sprecher der
Bundesprüfstelle. Die Menschen wenden sich an die Polizei oder die
Jugendbehörden. Die offiziellen Stellen bringen das Verfahren dann
auf den korrekten Weg. „Wir selbst machen das nicht“, betont
Schneider. Zwar könnten auch die Mitarbeiter der Prüfstelle als
Privatperson bei einem Jugendamt eine Beschwerde einreichen, „aber
dann riskieren wir eine Einstellung des Verfahrens wegen
Befangenheit.“ Die Anträge aus der Bevölkerung reichten ohnehin aus.
Der oder die Antragsteller
können, müssen aber nicht bei dem Verfahren anwesend sein. Im Fall
„Counterstrike“ erwartet die Stelle angesichts des öffentlichen
Interesses, dass der Antragsteller, von dem derzeit nur bekannt
gegeben wird, dass er „aus Nordrhein-Westfalen“ stammt, seinen
Antrag am Donnerstag begründen wird. Rechtsanwalt und Vertreter des
Spiele-Herstellers werden vor dem so genannten 12er-Gremium unter
der Leitung der Vorsitzenden der Bundesprüfstelle, Elke
Monssen-Engberding, ihren Standpunkt vertreten und das Spiel während
der Verhandlung demonstrieren. Danach zieht sich das Gremium zur
Beratung zurück, die „mindestens zwei Stunden dauern wird“, glaubt
man in der Prüfstelle angesichts der Brisanz des Falls an eine
intensive Auseinandersetzung mit dem Gesehenen, ehe man die
Entscheidung öffentlich bekannt gibt.
Indizierung ist kein
Verbot
Um das Spiel zu indizieren,
ist eine Zweidrittel-Mehrheit nötig. Wird ein Spiel, ein Video, eine
Internetseite oder ein Schriftstück - die Art des Mediums ist nicht
entscheidend - indiziert, so ist dies kein Verbot, sondern nur eine
Maßnahme des Jugendschutzes. Wer volljährig ist, kann ein
indiziertes Produkt beim Kauf verlangen und auch spielen. „Sonst
wäre das Zensur“, betont Prüfstellen-Sprecher Schneider.
Allerdings müssen indizierte
Produkte auf jegliche Weise aus der Reichweite und sogar aus den
Augen von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren verschwinden. Das
bedeutet: Geschäfte und Bibliotheken müssen die beanstandeten Medien
aus den Regalen räumen, ein Versand der Produkte ist ebenso verboten
wie Werbung, an Kiosken, auf Flohmärkten und in Online-Auktionen
darf nichts Indiziertes angeboten werden, gleiches gilt für
Internet-Spiele-Server. Jugendliche, die im Fall der Fälle nach
einer Indizierung ihr Spiel auf dem Flohmarkt verhökern wollen,
machen sich also genauso strafbar wie Betreiber von
Internet-Servern, die den Zugang zu ihrem indizierten Online-Spiel
nicht für Kinder und Jugendliche sperren. Bei Servern im Ausland ist
eine Zusammenarbeit des Bundeskriminalamtes mit den Behörden des
jeweiligen Landes nötig, um gegen die Betreiber bei einem Verstoß
vorzugehen. Mit den meisten Staaten gibt es dabei - wie im Kampf
gegen Kinderpornografie und Neonazis - zumeist keine Probleme.
Verbote sind eine
Illusion
Nicht untersagt ist durch
eine Indizierung eine redaktionelle Berichterstattung über das
beanstandete Spiel - obwohl solche Berichte natürlich die Neugier
aufs Verbotene wecken können. Sollte „Counterstrike“ also am
Donnerstag tatsächlich vor den strengen Augen der Prüfer nicht
bestehen, wird man weiterhin über das Spiel berichten und auch den
Titel nennen dürfen, ohne dass dies als Werbung angesehen wird.
Selbst eine Spielrezension ist nach derzeitiger Rechtslage zulässig
- allerdings darf es keinen Hinweis geben, wo man ein indiziertes
Spiel kaufen oder downloaden kann. „Uns ist kein Fall bekannt, in
dem ein redaktioneller Beitrag bereits als Werbung verstanden worden
wäre“, so Schneider. Wäre dies anders, hätte bereits die vehemente
„Counterstrike“-Diskussion der letzten Tage die Staatsanwaltschaft
auf den Plan rufen müssen.
Eine ganz andere Frage ist
allerdings, ob durch Verbote oder Indizierungen von Computerspielen
die seit Erfurt heiß diskutierte Gewaltbereitschaft bei Jugendlichen
eingedämmt werden kann. Einige Fachleute bezweifeln das. „Verbote
wecken die Illusion, die Welt wäre auf eine simple Art wieder ins
Lot zu rücken“, sagte der Münsteraner Erziehungswissenschaftler
Friedrich Schönweiss der Nachrichtenagentur dpa. Gegen ein Verbot
geschmackloser und menschenverachtender Spiele sei nichts
einzuwenden, doch allzu viel versprechen sollte man sich davon
nicht, meint der Wissenschaftler. Es sei bedenklich, dass viele
junge Leute nur in derartigen Spielen „ein Angebot an ihre
Kreativität sehen“.
Text: @dho Bildmaterial: screenshot
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