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Derzeit gibt es in der
Bundesrepublik mit etwa 80 Millionen Einwohnern zehn Millionen
registrierte Schusswaffen. Nach Angaben des
CSU-Bundestagsabgeordneten Koschyk entfallen sie auf vier Millionen
Privatbesitzer. Die Gewerkschaft der Polizei schätzt die Zahl
illegaler Waffen in privaten Händen auf 20 Millionen Stück. 1999
wurden in Deutschland rund 940.000 Straftäter verurteilt. Fast 2000
Mal ging es um Delikte mit Schusswaffen In 79 Fällen hatten die
Verurteilten ihre Straftaten mit einer illegalen Schusswaffe
begangen, in 781 Fällen mit einer legalen Waffe. 994 Vergehen
entfielen auf so genannte erlaubnisfreie Waffen (Erbstücke, Gas- und
Schreckschusswaffen etc.).
Großkalibrige Waffen gehören meist
Jägern. Es kann sich aber auch um Personen handeln, die Waffen vor
dem In-Kraft-Treten der Waffengesetze im Jahre 1972 gekauft oder
solche Waffen geerbt haben. Registrierte Sammler dürfen Schusswaffen
erwerben, wenn sie im Besitz einer Waffenbesitzkarte
sind.
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Stichwort:
Waffenbesitzkarte
Wer eine Schusswaffe oder Munition
erwerben oder besitzen möchte, benötigt dazu eine Erlaubnis. Das ist
die Waffenbesitzkarte. Im Alltag wird sie meist "Waffenschein"
genannt. Wer sie erhalten will, muss volljährig sein. Keine solche
Karte ist für Gas- und Schreckschusswaffen sowie für Luftdruck-,
Federdruck- und CO2-Waffen erforderlich. Solche Waffen dürfen
ebenfalls nur Volljährige erwerben. Allerdings hat der Bundestag am
Freitag eine Verschärfung der Waffengesetze beschlossen. Künftig ist
das öffentliche Tragen einer Gas- und Schreckschusswaffe nur noch
mit einem so genannten kleinen Waffenschein erlaubt. Dieser setzt
die Prüfung der Zuverlässigkeit und Eignung des Antragstellers
voraus.
Näheres regelt derzeit § 28 des Waffengesetzes. Mit
der Erlaubnis können Auflagen verbunden sein. Die Waffenbesitzkarte
gilt jeweils für eine bestimmte Zahl von Waffen. Die Erlaubnis wird
normalerweise unbefristet erteilt.
Das Gesetz sieht aber auch
zahlreiche Ausnahmen vor, bei denen keine solche Karte benötigt
wird. Keine Erlaubnis braucht nach diesem Gesetz zum Beispiel, "wer
eine Schusswaffe von Todes wegen erwirbt" ? damit ist das Erbe
gemeint. Nötig ist sie auch nicht, wenn eine Waffe von einem
Berechtigten "zum Zwecke der sicheren Verwahrung" übernommen wird.
Was unter "sicherer Verwahrung" zu verstehen ist, wird nicht näher
ausgeführt.
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| 24.06.2002 | 20:17 |
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